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 Satzung

§ 1)

Der Verein führt den Namen "Siedlergemeinschaft Hirschknock", hat seinen Sitz in Bamberg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins "Siedlergemeinschaft Hirschknock e. V."


§ 2)

Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Bürger in kulturellen und wirtschaftlichen Belangen. Ferner soll das Gemeinschaftswesen und die Ortsgestaltung gefördert werden. Politik wird im Verein nicht betrieben.


§ 3)

Mitglied kann jede Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand gemeinsam mit dem Ausschuss.


§ 4)

Der Austritt aus dem Verein ist mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Jahresende zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt Vorstand und Ausschuss gemeinsam mit Stimmenmehrheit.


§ 5)

Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden in der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitragseinzug erfolgt jährlich im März mittels Lastschrifteinzug.


§ 6)

Der Vorstand besteht aus einem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier. Jeder von ihnen ist gemeinsam mit dem ersten oder zweiten Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wahl erfolgt bei nur einem Wahlvorschlag durch Handzeichen, bei mehreren Vorschlägen mittels Stimmzettel. Gewählt ist bei einfacher Stimmenmehrheit.


§ 7)

Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes wird diesem ein Ausschuss zur Seite gestellt. Der Ausschuss besteht aus 4 Mitgliedern und 2 Ersatzleuten. Der Ausschuss benennt aus seiner Mitte 2 Kassenrevisoren. Die Mitglieder des Ausschusses müssen Vereinsmitglieder sein. Die Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt, sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Ausschusses im Amt. Für die Wahl sind mindestens 8 Wahlvorschläge erforderlich. Gewählt sind die 4 Mitglieder, die die meisten Stimmen auf sich vereinen.


§ 8)

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im zweijährigen Turnus statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand schriftlich gefordert wird. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


§ 9)

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.


§ 10)

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung bzw. Sitzung sowie die jeweiligen Abstimmungsergebnisse festgehalten werden.


Gezeichnet:

Alfred Schlögel, 1. Vorstand

Günter Czusna, Schriftführer


Die vorstehende Satzung ersetzt die alte Satzung vom 09.03.1991 und wurde am 07.11.2009 von der Mitgliederversammlung geändert (§§ 6 und 7 Dauer der Amtszeit jeweils von zwei auf vier Jahre verlängert) und genehmigt.

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